Kosten:
Als gesetzliche Grundlage dienen die §§ 24 h SGB V (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Geburt, bis zu sechs Tage danach, zuzahlungsfrei) und 38 SGB V (Haushaltshilfe während Krankheit, typisch für das Wochenbett und die Zeit darüber hinaus, zuzahlungspflichtig).
Anspruchsvoraussetzungen:
gesetzliche Krankenversicherung (bei privater musst du nachfragen)
mindestens ein Kind unter 12 Jahren lebt mit im Haushalt (dies gilt auch für Erstgebärende, also dein noch ungeborenes Baby zählt als Haushaltsmitglied)
kein anderer im Haushalt lebender Erwachsener ist da und kann ihn weiterführen. Sprich, dein Partner, deine Partnerin muss arbeiten (dazu zählt auch Homeoffice), darf keinen Urlaub oder keine Elternzeit haben, muss selber krank sein, einen anderen Wohnsitz haben oder du bist alleinerziehend.
ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (von deiner Hebamme, Gynäkologin, Kinderärztin, Hausarzt… ausgestellt) oder eine Erklärung über die Geburt (bei den sechs Tagen Frühwochenbett, dies kann deine Hebamme direkt ausstellen).
Den Antrag auf Haushaltshilfe kannst du dir entweder direkt auf der Website deiner Krankenkasse herunterladen oder telefonisch zuschicken lassen.
Wenn du möchtest, unterstütze ich dich gerne von Anfang an bei der Antragstellung und erkläre dir Schritt für Schritt, was genau gebraucht wird.
Ich arbeite zu einem festen Stundenlohn. Wird der Antrag von deiner Krankenkasse bewilligt, rechne ich meine Leistungen direkt mit der Kasse ab. Alternativ kannst du mich auch privat buchen und meine Begleitung selbst bezahlen.
Falls du laut Krankenkasse eine Zuzahlung leisten musst, beträgt diese maximal 10 % pro Tag – also zwischen 5 € und 10 €.
Grundsätzlich hat jede Frau Anspruch auf Mütterpflege (Haushaltshilfe), sofern niemand sonst den Haushalt weiterführen kann. Ist also dein*e Partner*in z. B. berufstätig (außer Haus oder im Homeoffice) oder du bist alleinerziehend, hast du Anspruch auf Mütterpflege. Schaue hierzu gerne noch einmal weiter unten unter gesetzliche Grundlagen nach. Dort sind weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen.
Die Abrechnung meiner Leistungen erfolgt in der Regel direkt über die Krankenkasse.
Darum kümmere ich mich, entweder nach Abschluss meiner Begleitung oder, wenn sie länger dauert, monatlich.
Du musst dich also um nichts weiter kümmern.
Solltest du laut Krankenkasse eine Zuzahlung leisten müssen, bekommst du von mir am Monatsende eine separate Rechnung über diesen Anteil. Die gesetzliche Zuzahlung liegt bei maximal 10 % der täglichen Kosten (mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Tag).
Die Kosten für meine Leistungen können ganz oder teilweise von deiner Krankenkasse übernommen werden.
Ob und in welchem Umfang, entscheidet deine Krankenkasse nach der Prüfung des Antrags auf Haushaltshilfe.
Wird der Antrag nicht oder nur zum Teil bewilligt, können die restlichen Kosten privat getragen werden.
Ich rechne – je nach Situation – mit den Krankenkassen nach § 24 SGB V (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung) oder § 38 SGB V (Haushaltshilfe bei Krankheit) ab.
Zwischen dem Antrag und der Bewilligung liegen in der Regel etwa zwei bis fünf Wochen.
Wenn du Widerspruch einlegen musst, kann es noch einmal zwei bis vier Wochen länger dauern.
Darum ist es gut, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, am besten schon in der Schwangerschaft.
Hilfe kannst du bis zu 26 Wochen nach der Geburt beantragen.
Bei einer geplanten Sectio (Kaiserschnitt), Hausgeburt oder ambulanten Geburt kannst du den Antrag auch schon vor der Geburt einreichen.
Ich unterstütze dich gerne dabei, damit alles rechtzeitig und vollständig bei der Krankenkasse ankommt.
Den Antrag auf Haushaltshilfe kannst du ganz einfach online über die Website deiner Krankenkasse stellen.
Manche Kassen bieten das Formular direkt zum Download an, andere schicken es dir auf Anfrage per Post zu, ein kurzer Anruf über die Servicenummer genügt.
Den Antrag füllst du anschließend aus und reichst ihn zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ein.
Diese Bescheinigung kann dir nicht nur dein Frauenarzt oder deine Frauenärztin ausstellen,
sondern auch deine Hebamme, dein Hausarzt oder ein anderer Facharzt, frag da einfach nach.
Wenn du möchtest, kannst du mich auch per Vollmacht mit der Antragstellung beauftragen.
Ich gehe dann für dich in Vorleistung und kümmere mich um alles Weitere.
Das besprechen wir bei Bedarf gemeinsam in Ruhe, damit alles richtig läuft.
Sobald der Antrag bei deiner Krankenkasse eingegangen ist, wird dort dein Anspruch geprüft.
Ich begleite Familien im gesamten Umkreis rund um 99718 Greußen – also überall dort, wo ich dich in etwa innerhalb von einer Stunde erreichen kann.
Dazu gehören der Unstrut-Hainich-Kreis, der Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Sangerhausen, Gotha, Arnstadt, Eisenach, Bad Langensalza, Sömmerda, Erfurt und viele Orte dazwischen.
Wenn du dir nicht sicher bist, ob ich auch in deinem Ort tätig bin, schreib mir einfach.
Manchmal lohnt sich auch eine kleine Fahrt für eine große Entlastung. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die zu dir und deiner Familie passt.
Die Leistungen einer Mütterpflegerin werden bei der Krankenkasse als Haushaltshilfe beantragt, da es bisher bei den Kassen keine eigene Einstufung als Mütterpflegerin gibt. Grundlage hierfür sind die folgenden Paragraphen des Sozialgesetzbuchs:
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.
Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24h.html
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Quelle: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/38.html
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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